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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 09.03.2007
Aktenzeichen: 4 B 2653/06
Rechtsgebiete: SpielV
Vorschriften:
SpielV § 3 Abs. 2 Satz 2 |
Tatbestand:
Die Antragstellerin betreibt eine Spielhalle. Sie wandte sich gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Anordnung über die Aufstellung der Geldspielgeräte. Das VG lehnte ihr Rechtsschutzgesuch ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das OVG zurück.
Gründe:
Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin aufgegeben, die Geldspielgeräte in der Weise anzuordnen, dass zwischen den Geräte-Zweiergruppen ein Mindestabstand von 1 Meter verbleibt, und zwischen den Zweiergruppen Sichtblenden mit einer Tiefe von 80 cm, gemessen jeweils von der Gerätefront, anzubringen. Die Behörde hat die Regelung in § 3 Abs. 2 Satz 2 SpielV damit so ausgelegt, wie sie nach Auffassung des Senats zu verstehen ist. Die Bestimmung über den Abstand bezieht sich nach Sinn und Zweck nicht auf den Abstand zwischen den zwei Geräten einer Zweiergruppe, sondern auf den Mindestabstand zwischen Einzelgeräten untereinander oder Einzelgeräten und einer Zweiergruppe oder zwischen zwei Zweiergruppen.
So Hahn in: Friauf, GewO, Anhang 1 zu §§ 33 c bis 33 i, § 3 SpielV Rdnr. 19 (Stand: Februar 2007).
Mit der weiteren Forderung, die Sichtblenden müssten undurchsichtig sein und so angebracht werden, dass sie mindestens einen Sichtschutz von der Geräteunterkante bis zur Geräteoberkante böten, konkretisiert die Behörde in zulässiger Weise den Begriff der Sichtblende; insoweit erhebt die Beschwerde auch keine Einwendungen.
Streit besteht zwischen den Beteiligten allerdings darüber, ob die in den Ordnungsverfügungen enthaltene Maßgabe, auf Sichtblenden könne (nur) verzichtet werden, wenn von der Front eines Geldspielgerätes bis zur Front eines weiteren Geldspielgerätes ein Mindestabstand von 3 Metern bestehe, rechtlich zu beanstanden ist. Das ist bei summarischer Prüfung zu verneinen.
Die Spielverordnung regelt in § 3 Abs. 2 Satz 2 SpielV die Aufstellung von Geld- oder Warenspielgeräten nicht abschließend. Dies ergibt sich schon aus der amtlichen Begründung, in der ausgeführt wird, dass bei bestimmten Sachverhalten auf die Anbringung von Sichtblenden verzichtet werden kann.
BR-Drucks. 655/05 vom 30.8.2005, S. 16 f..
Es kommen deshalb auch andere Maßnahmen in Betracht, die geeignet sind, das gleichzeitige Bespielen von mehr als zwei Gewinnspielgeräten zu verhindern; dazu gehört z.B. die Aufstellung der Geräte in größerem Abstand voneinander. Der Verordnungsgeber ist, wie sich aus der Verordnungsbegründung ergibt, davon ausgegangen, dass erst bei einem Mindestabstand von drei Metern zwischen nebeneinander stehenden Geräten bzw. Zweiergruppen Sichtblenden entfallen können.
BR-Drucks. 655/05 vom 30.8.2005, S. 16 .
Er hat sich damit an dem Abstandswert orientiert, den die Schlichtungskommission der Unterhaltungsautomatenwirtschaft im Juli 1993 zur Ausgestaltung der freiwilligen selbstbeschränkenden Vereinbarung der Verbände der Unterhaltungsautomatenwirtschaft über die Aufstellung von Unterhaltungsautomaten festgelegt hat. Diesen Abstandswert, der seitdem von den Behörden herangezogen wird und sich offenbar in der Praxis bewährt hat, hat auch die Antragsgegnerin zugrunde gelegt.
Der Einwand, ein solcher Abstand sei nicht mehr notwendig, weil der Spieler wegen der zukünftig schnelleren Spielabläufe, die seine volle Aufmerksamkeit erforderten, ohnehin nur an zwei Geräten spielen könne, greift nicht durch. Der Verordnungsgeber führt hierzu in der Verordnungsbegründung folgendes aus: "Die Vorschrift ist notwendig, da mit der gleichzeitigen Bespielung von mehreren Geräten sich die Gefahr höherer Verluste je identischer Zeitspanne erheblich erhöhen kann. In einer Feldstudie des Arbeitskreises Spielsucht e.V. vom Dezember 2003 wurde nachgewiesen, dass bei dem bislang zulässigen 12-Sekunden-Spiel vielfach mehrere Geräte gleichzeitig bespielt wurden. Diese Gefahr mag bei den künftig zulässigen schnelleren Spielen nicht mehr sonderlich ins Gewicht fallen, da in der gleichen Studie festgestellt wurde, dass bei den mit Spielabständen von zwei bis drei Sekunden laufenden Fun Games kaum noch mehrere Geräte gleichzeitig gespielt wurden, offensichtlich, weil der Spieler sich bei schnellen Spielabläufen nur noch auf ein Gerät konzentriert. Gleichwohl soll als komplementäre Maßnahme eine Abstandsregelung eingeführt werden, die ihren Zweck vor allem bei den auch künftig zulässigen längeren Spielabläufen erfüllen wird. Schließlich ist auch zu bedenken, dass bereits nach dem derzeitigen Regelwerk, welches von einer Mindestspieldauer von 12 Sekunden ausgeht, die Einarbeitung kurzfristiger Spielerlebnisse möglich und zulässig ist. Die Elektronifizierung der heutigen Geräte ermöglicht vielfältigste Variationen der Spielabläufe, einschließlich nicht mehr eindeutig fixierbarer Zeitpunkte für Beginn und Ende eines Spiels."
BR-Drucks. 655/05 vom 30.8.2005, S. 15/16 .
Der Senat hält dies für überzeugend. Auch in der Kommentarliteratur wird darauf hingewiesen, es sei nicht ausgeschlossen, dass die Spieldauer der einzelnen Spiele über die Mindestdauer hinaus einprogrammiert werde, was wiederum das Mehrfachbespielen erleichtern könnte.
So Hahn, a.a.O..
Zur Frage, welche Abstände einzuhalten sind, wenn Gewinnspielgeräte an einander gegenüber liegenden Wänden aufgestellt sind, lässt sich der amtlichen Begründung nichts entnehmen. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein Spieler bei einer solchen Aufstellung zugleich mehr als zwei Geräte bedienen und optisch überwachen kann, vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 11.11.1993 - 4 A 1750/93 -, NWVBl 1994, 149 = GewArch 1994, 166, so begegnet es aber keinen Bedenken, wenn auch hier auf Sichtblenden erst bei Einhaltung eines Mindestabstandes von drei Metern verzichtet wird. Vorliegend hat die Antragsgegnerin schon im erstinstanzlichen Verfahren darauf hingewiesen, dass nach ihren Ermittlungen Spieler gleichzeitig an den einander gegenüberstehenden Gerätegruppen gespielt haben.
Ende der Entscheidung
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